Hundehaltung

Hundehaltung

Wer einen Hund hält, muss die Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes beachten. Nachstehend finden Sie die wichtigsten Informationen zur Anmeldung, Abmeldung, Hundeabgabe, Leinen- und Maulkorbpflichten sowie Alltagstauglichkeitsprüfung.



Hundeanmeldung

Jeder Hund, der älter als 12 Wochen ist, muss innerhalb von 5 Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden.

Voraussetzungen:
• Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter muss mindestens 16 Jahre alt sein.
• Der gesetzlich vorgeschriebene Sachkundenachweis, muss vor Anschaffung des Hundes absolviert werden.

Für die Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:
•    Anmeldeformular
•    Impfpass oder EU-Heimtierausweis des Hundes
•    Bestätigung über eine Hundehaftpflichtversicherung (Mindestdeckungssumme: 725.000 Euro)
•    Nachweis über die erfolgreich absolvierte Sachkunde-Ausbildung
•    Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank
•    Bestätigung einer Tierärztin oder eines Tierarztes über Größe und Gewicht des Hundes zwischen 12. und spätestens 14. Lebensmonat (Falls Ihr Hund die
     Grenzwerte bereits vor dem 12. Lebensmonat zweifelsfrei überschreitet, können Sie die tierärztliche Bestätigung auch früher einholen und einreichen.)


Hundeabmeldung

Die Beendigung der Hundehaltung ist innerhalb von einer Woche der Gemeinde zu melden.

Dabei sind der Grund der Abmeldung sowie gegebenenfalls die Daten der neuen Hundehalterin bzw. des neuen Hundehalters bekanntzugeben.

Für die Abmeldung ist das Abmeldeformular zu verwenden.
Ist der Hund verstorben, ist der Abmeldung eine geeignete Bestätigung (z. B. einer Tierärztin oder eines Tierarztes) beizulegen.


Hundeabgabe

Die Hundeabgabe ist erstmals innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung zu bezahlen. Danach ist sie jährlich bis spätestens 31. März zu entrichten.
Die Abgabe wird jeweils für das Haushaltsjahr vom 1. Jänner bis 31. Dezember vorgeschrieben.
Die Hundeabgabe ist eine Jahresabgabe und daher immer in voller Höhe zu bezahlen – auch dann, wenn der Hund nur einen Teil des Jahres gehalten wurde.

Abgabenhöhe:
50 Euro für sonstige Hunde
30 Euro für Wachhunde


Leinen- und Maulkorbpflicht

Beim Führen von Hunden an öffentlichen Orten im Ortsgebiet gelten folgende Bestimmungen:

Leinen- ODER Maulkorbpflicht
Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Leinen- UND Maulkorbpflicht
In folgenden Bereichen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden:
-    in öffentlichen Verkehrsmitteln
-    in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
-    auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen
-    in Gaststätten
bei größeren Menschenansammlungen, beispielsweise:
-    Einkaufszentren
-    Freizeit- und Vergnügungsparks
-    Badeanlagen während der Badesaison
-    Veranstaltungen
-    sowie in vergleichbaren Situationen mit erhöhtem Personenaufkommen

Für große, spezielle und auffällige Hunde gelten darüber hinaus besondere gesetzliche Bestimmungen. Zusätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung nachzuweisen.

Hunde spezieller Rassen
Hunde bestimmter, gesetzlich festgelegter Rassen gelten automatisch als große Hunde.
Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat müssen diese Hunde an öffentlichen Orten – ausgenommen auf eingezäunten Freilaufflächen –
an der Leine UND mit Maulkorb geführt werden.
Info Hunde spezieller Rassen

Eine Befreiung von dieser Verpflichtung kann bei der Gemeinde beantragt werden. Voraussetzung dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, die nach Vollendung des 12. Lebensmonats durchgeführt wurde.


Antrag auf Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht

Die Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde spezieller Rassen gilt ab dem vollendeten 12. Lebensmonat.

Die Hundehalterin bzw. der Hundehalter kann bei der Gemeinde eine Befreiung beantragen.

Voraussetzung dafür ist eine positive verhaltensmedizinische Evaluierung, die:
•    nach Vollendung des 12. Lebensmonats durchgeführt wurde und
•    bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist.

Nach positiver Prüfung stellt die Gemeinde einen Bescheid über die Befreiung aus.
Dieser Bescheid ist von jeder Person, die den Hund führt, mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

Erforderliche Unterlagen
•    Versicherungsbestätigung
•    Bestätigung über den Sachkundekurs
•    Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank
•    Nachweis über die erfolgreich absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung
•    Positive verhaltensmedizinische Evaluierung (nach dem vollendeten 12. Lebensmonat und nicht älter als drei Monate)


Alltagstauglichkeitsprüfung

Für bestimmte Hunde ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung (ATP) gesetzlich vorgeschrieben.

Die Prüfung dient dem Nachweis, dass der Hund im Alltag sicher geführt werden kann und in unterschiedlichen Alltagssituationen ein angemessenes Verhalten zeigt.
Die Alltagstauglichkeitsprüfung muss bei einer von der Oö. Landesregierung anerkannten Prüfstelle abgelegt werden.

Für welche Hunde ist die Prüfung erforderlich?

Eine Alltagstauglichkeitsprüfung ist insbesondere für
•    große Hunde sowie
•    Hunde spezieller Rassen Info Hunde spezieller Rassen
     vorgeschrieben.

Die Prüfung ist bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes erfolgreich abzulegen.

Wird die Prüfung nicht fristgerecht absolviert, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Oö. Hundehaltegesetzes, insbesondere hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht.


Weiterführende Informationen

Informationen zum OÖ. Hundehaltegesetz (gültig seit 1. Dezember 2024):
https://hundehaltung-ooe.at/

Allgemeine Informationen zur Hundehaltung:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/538095.htm

Informationen zu Sachkundenachweis, Alltagstauglichkeitsprüfung und weiteren Themen:
https://www.land-oberoesterreich.gv.at/95653.htm