Beim Führen von Hunden an öffentlichen Orten im Ortsgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Leinen- ODER Maulkorbpflicht
Alle Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Leinen- UND Maulkorbpflicht
In folgenden Bereichen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden:
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen
- auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen
- in Gaststätten
bei größeren Menschenansammlungen, beispielsweise:
- Einkaufszentren
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Badeanlagen während der Badesaison
- Veranstaltungen
- sowie in vergleichbaren Situationen mit erhöhtem Personenaufkommen
Für große, spezielle und auffällige Hunde gelten darüber hinaus besondere gesetzliche Bestimmungen. Zusätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats ist eine Alltagstauglichkeitsprüfung nachzuweisen.
Hunde spezieller Rassen
Hunde bestimmter, gesetzlich festgelegter Rassen gelten automatisch als große Hunde.
Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat müssen diese Hunde an öffentlichen Orten – ausgenommen auf eingezäunten Freilaufflächen –
an der Leine UND mit Maulkorb geführt werden.
Info Hunde spezieller Rassen
Eine Befreiung von dieser Verpflichtung kann bei der Gemeinde beantragt werden. Voraussetzung dafür ist ein positiver Befund einer verhaltensmedizinischen Evaluierung, die nach Vollendung des 12. Lebensmonats durchgeführt wurde.